Rn 19

Da es sich bei dem Vermittlungsverfahren um ein selbstständiges Verfahren handelt, kann den Eltern hierfür auch VKH bewilligt werden. Problematisch ist die Beiordnung eines Anwalts, da dies nach § 78 II voraussetzt, dass die Beiordnung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen werden im Vermittlungsverfahren regelmäßig nicht als gegeben angesehen, weil die Durchführung des Vermittlungsverfahrens jedenfalls regelmäßig keine Schwierigkeiten aufweise, die besondere juristische Kenntnisse erfordern würden (zB Köln FamRZ 15, 1921; Frankf NJW-RR 13, 962; Karlsr FamRZ 10, 2010; Celle FamRZ 10, 1363; Oldbg FamRZ 11, 916; vgl aber Zweibr FamRZ 15, 1921 für den Fall einer mit anwaltlicher Unterstützung geschlossenen Umgangsvereinbarung im Ausgangsverfahren; vgl auch Schneider NZFam 14, 906, 908). Ausnahmen werden zugelassen, wenn das Verhältnis der Kindeseltern zueinander überdurchschnittlich konfliktgeprägt ist (Bremen FuR 17, 514; Hamm FamRZ 20, 1745; FamFR 11, 521:D die Eltern zerstritten sind, macht die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens gerade erforderlich); oder zB psychischer Erkrankung eines Elternteils (Köln FamRZ 15, 1921). Die anwaltliche Vertretung des anderen Elternteils kann ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein, auch wenn der Gesetzgeber den Grundsatz der ›Waffengleichheit‹ bewusst nicht aus § 121 II Alt 2 ZPO in die gesetzliche Neuregelung des § 78 II übernommen hat (Bremen FuR 17, 514; FamRZ 10, 1362; Hamm FamRZ 13, 565; Karlsr FamRZ 10, 2010: lediglich Abwägungskriterium; abl Celle FamRZ 10, 1363; Hamm 28.12.11 – II-8 WF 299/11, juris). Letztlich ist auf den Einzelfall abzustellen; es ist entscheidend, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BGH FamRZ 10, 1427). Gerade in der emotional aufgeladenen Situation mit oftmals einem umgangsverweigernden Elternteil kann die Beiordnung eines Anwalts zum Gelingen der Vermittlung beitragen.

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