Rn 10

Wird die Entscheidung dem Kind unter Verstoß gegen § 164 S 1 nicht bekannt gemacht, wird sie nicht formell wirksam, § 40 I; die Beschwerdefrist beginnt nicht zu laufen, § 63 III. Durch die Soll-Vorschrift des S 2 ist zugleich klargestellt, dass eine Bekanntgabe ohne Begründung den Lauf der Beschwerdefrist nicht hindert (Stößer FamRZ 09, 656, 664; Prütting/Helms/Hammer § 164 Rz 6; MüKoFamFG/Schumann § 164 Rz 5; Haußleiter/Eickelmann § 164 Rz 11). Ist eine Bekanntmachung an das Kind nicht möglich, beginnt die Beschwerdefrist 5 Monate nach Erlass der Entscheidung (§ 38 III 3) zu laufen, § 63 III 2 (MüKoFamFG/Schumann § 164 Rz 5; Sternal/Schäder § 164 Rz 9).

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