Rn 7

Das Gericht entscheidet gem § 116 I durch Beschluss, der grds zu begründen ist, § 38 III. Nach § 164 S 3 gilt dies auch in den Fällen des § 38 IV Nr 2, also wenn die Entscheidung den gleichgerichteten Anträgen aller Beteiligten oder ihrem gemeinsamen Interesse entspricht, wie dies zB bei § 1671 I 2 Nr 1, II 2 Nr 1 BGB der Fall ist. S 3 gilt für alle Kindschaftssachen und ergänzt die Regelung des § 38 V (MüKoFamFG/Schumann § 164 Rz 1; Prütting/Helms/Hammer § 164 Rz 10). Allerdings bleibt § 38 IV Nr 3 (Verzicht auf Begründung nach mündlicher Bekanntgabe des Beschlusses und allseitigem Rechtsmittelverzicht) anwendbar (Stößer FamRZ 09, 656, 664; Prütting/Helms/Hammer § 164 Rz 11; MüKoFamFG/Schumann § 164 Rz 8; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 164 Rz 9; Haußleiter/Eickelmann § 164 Rz 9; Sternal/Schäder § 164 Rz 11). Gleichwohl empfiehlt sich auch in diesen Fällen eine kurze Begründung (Stößer FamRZ 09, 656, 664).

 

Rn 8

Grds ist dem Kind die gesamte Entscheidung bekannt zu machen, also auch die Entscheidungsgründe. Von der Mitteilung der Entscheidungsgründe kann allerdings nach S 2 abgesehen werden, wenn Nachteile für die Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit des Kindes zu befürchten sind. Diese Formulierung entspricht § 159 IV 1. Es kann auch nur auf die Mitteilung von Teilen der Entscheidungsgründe verzichtet werden, wenn Nachteile iSv S 2 nur bei Bekanntgabe bestimmter Teile der Gründe zu befürchten sind (Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 164 Rz 8; Prütting/Helms/Hammer § 164 Rz 5). In Betracht kommt das Absehen der Entscheidungsgründe oder Teilen hiervon zB, wenn es in der Entscheidung um sexuelle Misshandlungen eines Kindes geht, die zur Begründung des Entzugs der elterlichen Sorge eines oder beider Elternteile darzustellen sind (Musielak/Borth/Frank/Frank § 164 Rz 2; MüKoFamFG/Schumann § 164 Rz 6; Haußleiter/Eickelmann § 164 Rz 11) oder anderen traumatischen Erfahrungen häuslicher Gewalt auseinander setzen müsste (MüKoFamFG/Schumann § 164 Rz 6; Haußleiter/Eickelmann § 164 Rz 11). Wird von der Mitteilung der Entscheidungsgründe (zT oder gänzlich abgesehen), ist das in der Entscheidung kenntlich zu machen (Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 164 Rz 8; Heilmann/Heilmann § 164 Rz 5).

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