Rn 6

Dem unter 14 Jahre alten bzw gem § 104 Nr 2 BGB geschäftsunfähigen Kind wird die Entscheidung nicht selbst bekannt gegeben; die förmliche Bekanntgabe erfolgt an den gesetzlichen Vertreter. Regelmäßig wird der für das Kind bestellte Verfahrensbeistand dieses vom Ausgang des Verfahrens informieren, § 158 IV 2. Betrifft ein Verfahren – wie bei der familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung – ausschließlich Vermögensangelegenheiten, so bedarf es bei Vorliegen eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Eltern und dem Kind iSv 1789 II 4 BGB der Bestellung eines Ergänzungspflegers auch für die nach § 41 III zu erfolgende Zustellung. Diese kann nicht durch Bestellung eines Verfahrensbeistands ersetzt werden, da dieser das Kind gem § 158 IV 6 nicht vertritt (BGH ZKJ 11, 465; Zweibr FamRZ 12, 1961; Köln ZKJ 10, 454; Prütting/Helms/Hammer § 164 Rz 8; Musielak/Borth/Frank/Frank § 164 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 164 Rz 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge