Rn 29

Das Gericht ist bei seiner Entscheidung an das Ergebnis des Sachverständigen nicht gebunden, vielmehr ist es seine Aufgabe, das Sachverständigengutachten kritisch zu würdigen. Dabei muss das Gericht prüfen, ob das Gutachten zu den im Beweisbeschluss vorgegebenen Fragen Stellung nimmt, den wissenschaftlichen Standards entspricht, logisch und methodisch überzeugend ist und hinsichtlich der Ergebnisse schlüssig ist (vgl hierzu insb: Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2015: ›Mindestanforderungen an die Qualität von Gutachten‹ FamRZ 15, 2025, 2027 f; MüKoFamFG/Schumann § 163 Rz 20; Heilmann/Heilmann § 163 Rz 57; Splitt FF 18, 51, 55; Herrler NZFam 15, 597; Hamm FamRZ 16, 1940 m Anm Salzgeber FamRZ 16, 1944). Das Gutachten muss so gefasst sein, dass dem Gericht eine solche Überprüfung des Gutachtens ermöglicht wird (zu § 280 – BGH FamRZ 12, 104; BVerfG FamRZ 15, 112: ›verlässliche Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung‹).

 

Rn 30

Auch wenn Zweifel an der fachlichen Qualität des Gutachtens bestehen, steht dies der Verwertbarkeit einzelner Aussagen daraus nicht entgegen, soweit die Entscheidung die Mängel thematisiert, die fachliche Qualifikation des Sachverständigen näher klärt und nachvollziehbar darlegt, inwiefern Aussagen aus dem Gutachten gleichwohl verwertbar sind und zur Entscheidungsfindung beitragen können (BVerfG FamRZ 17, 1055; 15, 112; MüKoFamFG/Schumann § 163 Rz 25). Selbst bei völliger Unverwertbarkeit einer sachverständigen Begutachtung kann das Gericht ohne ein weiteres Gutachten entscheiden, wenn es in der Lage ist, zB das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung auch ohne Einbeziehung der sachverständigen Aussagen hinreichend nachvollziehbar darzustellen (BVerfG FamRZ 17, 1055; 15, 112). Ist dies dem Gericht aber nicht möglich, muss ein neues Gutachten eingeholt werden, § 30 I iVm § 412 I ZPO (BGH FuR 10, 406). Das Einholen eines zweiten Gutachtens ist eine mit der Beschleunigungsrüge nicht überprüfbare Sachentscheidung des entscheidenden Gerichts (KG ZKJ 17, 193 [KG Berlin 31.01.2017 - 13 WF 12/17]).

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