Rn 13

Gem Abs 2 S 1 muss das Jugendamt in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls gem §§ 1666, 1666a BGB zwingend beteiligt werden. Der Wortlaut erfasst auch Verfahren, die lediglich die Entziehung der Vermögenssorge nach § 1666 II zum Gegenstand haben. Ob dies so beabsichtigt war, ist zumindest zweifelhaft. Diese Verfahren werden zwar idR auf Anregung des Jugendamts eingeleitet; allein die Anregung führt (anders als die Antragstellung nach § 7 I) nicht zwingend zur förmlichen Beteiligung. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.13 neu eingefügt, weil die Jugendämter von der bis dahin möglichen Beteiligung auf Antrag zu wenig Gebrauch gemacht hatten, der Gesetzgeber aber die förmliche Beteiligung in diesen Verfahren für notwendig erachtet hatte (BTDrs 17/10490, 20). Die Vorschrift gilt auch für das Erörterungsgespräch nach § 157 I bei möglicher Kindeswohlgefährdung (MüKoFamFG/Schumann § 162 Rz 14), nicht aber für sonstige Kindesschutzverfahren, insb nach §§ 1632 IV, 1684 IV 2 (Prütting/Helms/Hammer § 162 Rz 22; MüKoFamFG/Schumann § 162 Rz 14; Heilmann/Heilmann § 162 Rz 20, der eine förmliche Beteiligung aber auch in diesen Verfahren anregt).

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