Rn 20

Auch wenn das Jugendamt nicht förmlich am Verfahren beteiligt ist, sind ihm gem Abs 3 S 1 alle Termine bekannt zu machen. Die Regelung greift einen Vorschlag aus dem am 14.7.09 vorgelegten Abschlussbericht der Arbeitsgruppe ›Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls – § 1666 BGB‹ auf; hierdurch soll das Jugendamt noch besser in den gerichtlichen Entscheidungsprozess eingebunden werden (BTDrs 17/10490, 20). Durch die Mitteilung eines Termins wird das Jugendamt nicht zur Teilnahme am Termin verpflichtet, kann sich aber über den Stand des Verfahrens informieren und im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob seine Anwesenheit im Termin erforderlich ist (vgl BTDrs 17/10490, 20).

 

Rn 21

Daneben verpflichtet Abs 3 S 1 das Gericht auch, dem Jugendamt unabhängig von der Beteiligtenstellung alle gerichtlichen Entscheidungen bekannt zu machen. Hierdurch soll eine effektive Ausübung des Beschwerderechts gewährleistet werden (BTDrs 16/6308, 204). Die Pflicht zur Übersendung von Entscheidungen beschränkt sich deshalb auf die Endentscheidung iSv §§ 38 I 1, 58 I (Prütting/Helms/Hammer § 162 Rz 27; MüKoFamFG/Schumann § 162 Rz 21; Musielak/Borth/Frank/Frank § 162 Rz 8; Heilmann/Heilmann § 162 Rz 25). Nicht zu übersenden sind Endentscheidungen, die im vereinfachten Verfahren nach § 155a III ergangen sind (Prütting/Helms/Hammer § 162 Rz 27; MüKoFamFG/Schumann § 162 Rz 21; Heilmann/Heilmann § 162 Rz 25); hier erfolgt nach § 155a III 3 nur eine formlose Mitteilung an das für die Führung des Sorgeregisters zuständige Jugendamt.

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