Rn 3

Die Vorschrift findet in Kindschaftssachen iSv § 151 Nr 1–5 betreffend die Person des Kindes Anwendung, also in allen Verfahren, die die Lebensführung und Lebensstellung eines Kindes zum Gegenstand haben und nicht ausschließlich sein Vermögen betreffen. In den Fällen einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme iSv § 151 Nr 6 und 7 wird sie durch §§ 167 I 1, 315 IV Nr 1, 167 Abs 4 verdrängt. Die Vorschrift gilt sowohl im einstweiligen Anordnungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren (MüKoFamFG/Schumann § 161 Rz 6; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 161 Rz 3; Köln FamRZ 16, 1693).

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