Rn 1

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem § 50a FGG aF und regelt die Anhörung der Eltern im Kindschaftsverfahren. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der in Abs 1 geregelten Anhörung der Eltern in Verfahren, die die Person ihres Kindes betreffen (zwingende Anhörung in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB) und der in Abs 2 geregelten Anhörung in Verfahren, die nicht die Person des Kindes betreffen; diese kann auch schriftlich erfolgen (BTDrs 16/6308, 240). Das Gericht greift in Kindschaftssachen ganz besonders in das durch Art 6 II 1 GG geschützte Elternrecht ein. Ihre Anhörung dient demzufolge der Gewährung rechtlichen Gehörs. Daneben dient die Anhörung der Eltern auch der Sachverhaltsaufklärung iRd gem § 26 vom Gericht zu leistenden Amtsermittlung: Dabei geht es nicht nur um die Prüfung der Richtigkeit bestimmter Tatsachen, sondern insb um die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks von den Eltern (die zudem uU nicht ausreichend gewandt sind, ihre Auffassung schriftlich darzutun), um so ein besseres Verständnis für ihre Sicht der Dinge zu ermöglichen (Musielak/Borth/Frank/Frank § 160 Rz 1; Heilmann/Heilmann § 160 Rz 1; Sternal/Schäder § 160 Rz 1; MüKoFamFG/Schumann § 160 Rz 1; Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 2; BVerfG FamRZ 20, 1000; BGH FamRZ 85, 169; Saarbr FamRZ 10, 1680; Hamm FamRZ 89, 203; FamFR 11, 480; Frankf FamRZ 12, 571; Bremen ZKJ 15, 202).

 

Rn 2

Die in § 160 geregelte Anhörung der Eltern ist nicht mit einer Erörterung iSv § 32 I 1 nach §§ 155 II, 157 bzw für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 51 II, 54 II gleichzusetzen, was insb für die Frage der Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 57 I 2 eine Rolle spielt (Frankf FamRZ 12, 571). Die Erörterung dient dem Austausch von Informationen und Rechtsansichten, dem Austausch über weitere Verfahrensschritte oder der Motivation der Eltern, sich zu einigen (vgl § 155 II iVm § 156 I) sowie – im Falle des § 157 – der warnenden Verdeutlichung einer möglichen Gefährdung des Kindes und einer Besprechung, wie und unter Inanspruchnahme welcher öffentlicher Hilfen der Gefährdung entgegengewirkt werden kann (Heilmann/Heilmann § 160 Rz 3; Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 3; MüKoFamFG/Schumann § 157 Rz 7, 10).

 

Rn 3

Anzuhören sind ›die Eltern‹; es kommt nicht darauf an, ob sie sorgeberechtigt sind oder nicht (Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 6; MüKoFamFG/Schumann § 160 Rz 3; FAKomm-FamR/Ziegler § 160 Rz 4; Köln FamRZ 99, 530; Naumbg 2.9.11 – 8 UF 187/11, juris; Hamm FamRZ 11, 1889). Eine Ausnahme hiervon enthält Abs 2 S 2 in Verfahren betreffend das Vermögen des Kindes: Hier ist der Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht, grds nicht anzuhören.

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