Rn 6

Nach Abs 2 iVm § 224 Abs 2 ZPO können richterliche oder gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn dafür erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden (§ 31). Für gesetzliche Fristen gilt das aber nur dann, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (zB § 71 Abs 2 S 3 iVm § 551 Abs 2 S 5 ZPO).

 

Rn 7

Das insoweit anzuwendende Verfahren bestimmt sich nach Abs 2 iVm § 225 ZPO. Der Antrag für eine Verlängerung der Frist muss vor deren Ablauf gestellt werden, wobei die Entscheidung auch nach Fristablauf ergehen kann. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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