Rn 21

Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht ausnahmsweise eine Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Kindes treffen; die Anhörung ist dann aber unverzüglich nachzuholen. Diese Verpflichtung gilt auch in der Beschwerdeinstanz (BayObLG NJW-RR 93, 43; FamRZ 95, 500).

 

Rn 22

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die zeitliche Verzögerung, die durch die Anhörung zu erwarten ist, die beabsichtigte Wirkung der Entscheidung gefährden würde und dadurch erhebliche Nachteile für einen Beteiligten, insb das Kind, zu befürchten sind (FAKomm-FamR/Ziegler § 159 Rz 13; Sternal/Schäder § 159 Rz 22; MüKoFamFG/Schumann § 159 Rz 8). Das betrifft insb Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 49 ff, 156 III, 157 III (Prütting/Helms/Hammer § 159 Rz 31; MüKoFamFG/Schumann § 159 Rz 9; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 159 Rz 7). Gefahr im Verzug kann vorliegen, wenn ein Elternteil eine dringende ärztliche Behandlung verweigert oder die Gefahr besteht, dass ein Elternteil das Kind ins Ausland verbringen will (Musielak/Borth/Borth/Grandel § 159 Rz 7).

 

Rn 23

Das Gericht muss die Anhörung in diesen Fällen nachholen, ohne dass es eines hierauf gerichteten ›Antrags‹ bedarf; das gilt auch dann, wenn die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 54 II nicht beantragt wird (Prütting/Helms/Hammer § 159 Rz 32; wohl auch MüKoFamFG/Schumann § 159 Rz 8).

 

Rn 24

›Unverzüglich‹ bedeutet, dass sich das Gericht über den normalen Geschäftsbetrieb hinaus um eine möglichst kurzfristige Nachholung der Anhörung bemüht (Sternal/Schhäder § 159 Rz 22). Ist eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen worden, kann das Ergebnis der nachgeholten Anhörung uU zu einer Änderung der Entscheidung gem § 54 I 3 führen. Konnte die Entscheidung ausnahmsweise aufgrund einer mündlichen Verhandlung mit den anderen Verfahrensbeteiligten ergehen und wird sie angefochten, muss das Beschwerdegericht die unterbliebene Anhörung nachholen (Prütting/Helms/Hammer § 159 Rz 32).

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