Rn 9

Gem Abs 2 S 1 kann von einer persönlichen Eignung der Person ausgegangen werden, wenn diese die Gewähr bietet, die Interessen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenommen und unabhängig wahrzunehmen. Die gewissenhafte Vertretung der Kindesinteressen beinhaltet die Pflicht des Verfahrensbeistands, die ihm übertragenen Aufgaben zuverlässig, sorgfältig und zeitnah wahrzunehmen (BTDrs 19/27928, 29). Eine unvoreingenommene Vertretung beinhaltet die Pflicht, offen und möglichst unabhängig von vorgefassten Meinungen und Einstellungen die Interessen des Kindes zu ermitteln und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu vertreten. Nur wenn der Verfahrensbeistand etwa im Hinblick auf soziale Stellung, Bildung, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Religion oder Kultur offen und unvoreingenommen dem Kind begegnet, kann das Kind Vertrauen fassen (BTDrs 19/27928, 29). Eine unabhängige Vertretung der Kindesinteressen verlangt eine allein auf das Kind ausgerichtete Interessenwahrnehmung im gerichtlichen Verfahren, unbeeinflusst von den Meinungen und Interessen der Kindeseltern, anderer Beteiligter und sonstiger Dritter. Dem steht nicht entgegen, sondern es entspricht seiner Aufgabe, wenn der Verfahrensbeistand diese anderen Interessen und Meinungen bei der Feststellung der Kindesinteressen oder seinem Vorschlag für eine dem Kindeswohl am besten entsprechende einvernehmliche Verständigung oder gerichtliche Regelung mitberücksichtigt. Maßgeblich für die persönliche Eignung eines Verfahrensbeistands ist ferner die Unvoreingenommenheit, mit der der Verfahrensbeistand dem Kind begegnen und seine Interessen vertreten soll (BTDrs 19/27928, 29).

 

Rn 10

Besteht zwischen der in Aussicht genommenen Person und dem Kind eine Interessenkollision, scheidet die Bestellung als Verfahrensbeistand aus (Naumbg FamRZ 00, 300). Genauso wenig kommen andere, professionell am Verfahren beteiligte Personen, wie ein Mitarbeiter des Jugendamts oder ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger, in Betracht (MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 18; Sternal/Schäder § 158a Rz 10; Prütting/Helms/Hammer § 158a Rz 13; FAKomm-FamR/Ziegler § 158 aF Rz 23; Musielak/Borth/Borth/Grandel (6. Aufl) § 158 aF Rz 16; Celle FamRZ 02, 1356).

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