Rn 2

Der Verfahrensbeistand kann seine Funktion als ›Anwalt des Kindes‹ nur dann erfüllen, wenn er für seine Aufgabe, das Interesse des Kindes festzustellen und dieses sachgerecht in das Verfahren einzubringen, auch fachlich geeignet ist. Es ist anerkannt, dass neben Rechtskenntnissen im Bereich des Familienrechts auch Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten der Psychologie und der Pädagogik, speziell zur angemessenen Kommunikation mit dem Kind erforderlich sind. Aufgrund bislang fehlender gesetzlicher Vorgaben konnte nicht ausgeschlossen werden, dass auch Personen bestellt werden, die für die verantwortungsvolle Aufgabe nicht ausreichend qualifiziert waren, sodass die Interessenvertretung des Kindes in einer vielfach für das Kind schwierigen und belastenden Situation nicht hinreichend gewährleistet war (BTDrs 19/23707, 54).

 

Rn 3

In § 158 I 1 ist nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass die fachliche Eignung Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes sowie Kenntnisse über kindgerechte Gesprächstechniken voraussetzt (vgl hierzu schon zB ›Standards Verfahrensbeistandschaft‹ des BVEB v 24.4.12, Nr 2.1).

 

Rn 4

Die fachliche Eignung verlangt Grundkenntnisse ›auf den Gebieten des Familienrechts‹. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass die Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht nur in Kindschaftssachen iSv § 151 in Betracht kommt, sondern auch in Verfahren in Abstammungssachen (§ 174 FamFG) sowie in Adoptionssachen (§ 191 FamFG, vgl BTDrs 19/23707, 54). Eine fachliche Eignung als Verfahrensbeistand ist demzufolge gegeben, wenn die Person über Grundkenntnisse auf diesen Gebieten des Familienrechts, insb aber des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts und des Kinder- und Jugendhilferechts verfügt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Verfahrensbeistand in der Lage ist, den Verfahrensgegenstand und die rechtlichen Möglichkeiten angemessen einzuordnen, das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens zu informieren, dessen Interessen im Verfahren entspr zu vertreten und über die Einlegung eines Rechtsmittels zu entscheiden (BTDrs 19/23707, 54).

 

Rn 5

Die geforderten Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklungspsychologie des Kindes und über kindgerechte Gesprächstechniken sollen gewährleisten, dass der Verfahrensbeistand in der Lage ist, in einer dem Alter des Kindes entsprechenden Weise die persönliche Sicht des Kindes, seine Wünsche, Bindungen, Neigungen, Ängste zu erkennen, zu werten und entspr in das Verfahren einzubringen (BTDrs 19/23707, 54).

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