Rn 58a

Das Gesetz sieht zum einen vor, dass der Verfahrensbeistand die Aufhebung seiner Bestellung ausdrücklich beantragt. Diesem Antrag kann nur dann entsprochen werden, wenn der Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen. Erhebliche Gründe können nach der Gesetzesbegründung insbesondere dann vorliegen, wenn das Amt zur Vermeidung besonderer Anforderungen aufgegeben werden soll (BTDrs 19/23707, 53).

 

Rn 59

Das Gericht darf die Verfahrensbeistandschaft nicht dadurch ineffektiv machen, dass es ohne nachvollziehbare Begründung den mit der Angelegenheit und va dem Kind vertrauten Verfahrenspfleger kurz vor Abschluss des Verfahrens entpflichtet und einen neuen bestellt, der nicht mehr die Möglichkeit hat, sich in angemessener Weise mit der Sache vertraut zu machen (BGH FuR 11, 401, vgl. auch BTDrs 19/23707, 53).

 

Rn 59a

Die Bestellung kann aber ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn die Erforderlichkeit hierfür iSv Abs 1 bis 3 nachträglich nicht mehr besteht. Allein die Tatsache, dass für das Kind ein Anwalt beauftragt worden ist, beseitigt die Erforderlichkeit der fortgesetzten Bestellung des Verfahrensbeistands nicht. Dies hat der Gesetzgeber mit der ersatzlosen Streichung des § 158 V aF deutlich gemacht. Sucht sich das gem § 9 I Nr 3 verfahrensfähige jugendliche Kind selbst einen Anwalt aus, steht dies seiner fortgesetzten Interessenwahrnehmung durch den Verfahrensbeistand nicht entgegen. Auf der anderen Seite kann nicht die Beiordnung des Anwalts unter Hinweis auf den bestellten Verfahrensbeistand versagt werden (Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 53; Stuttg FamRZ 14, 1482; Dresd FamRZ 14, 1042).

 

Rn 59b

Keinesfalls kann die Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft erfolgen, um (s)ein Rechtsmittel gegen die in der Hauptsache getroffene Entscheidung zu verhindern (Hamm FamRZ 07, 2002).

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