a) Umgangsausschluss nach § 1684 BGB.

 

Rn 15d

Abs 2 Nr 2 ordnet nunmehr die zwingende Bestellung eines Verfahrensbeistands an, wenn der Ausschluss des Umgangs in Betracht kommt. Dies ist der Fall, wenn eine solche Maßnahme etwa vom Jugendamt oder einem Verfahrensbeteiligten gefordert oder durch das Gericht ernsthaft erwogen wird (Saarbr ZKJ 21, 465 [OLG Saarbrücken 23.06.2021 - 6 UF 58/21]). Der Ausschluss setzt eine drohende Gefährdung des Kindeswohls voraus, § 1684 IV 1, 2 BGB (vgl hierzu iE PWW/Ziegler § 1684 Rz 47 ff). Das Verfahren ist regelmäßig von einem schweren Grundkonflikt oder von Vorwürfen gegenüber dem Umgangsberechtigten geprägt und insoweit mit der von Nr 1 erfassten Konstellation vergleichbar (BTDrs 16/6308, 239).

b) Umgang mit anderen Bezugspersonen, §§ 1685, 1686a BGB.

 

Rn 15e

Nicht von Abs 2 Nr 2 erfasst sind (schon nach dem nunmehr ausdrücklichen Wortlaut) Verfahren, die die erstmalige Regelung des Umgangs des Kindes mit anderen Bezugspersonen gem § 1685 BGB oder auch § 1686a BGB wegen fehlender Kindeswohldienlichkeit ablehnen; die hier ausnw zulässige Zurückweisung des Antrags (BGH FuR 17, 606) ist nicht mit einer Beschränkung oder einem Ausschluss des Umgangs iSv Abs 2 Nr 5 gleichzusetzen. Anders als beim Umgangsrecht der Eltern geht es nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts, sondern es fehlen bereits die Voraussetzungen hierfür (BGH FuR 17, 606; aA noch Saarbr FamRZ 17, 1673; Frankf MDR 17, 1128). In diesen Verfahren kann die Bestellung eines Verfahrensbeistands jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 S 1 oder Abs 3 S 1 Nr 1 bzw Nr 4 in Betracht kommen (MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 12; Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 33; Oldbg ZKJ 18, 234; Celle ZKJ 11, 431; vgl auch Erman/Döll § 1685 Rz 5; Staud/Dürbeck § 1685 Rz 55). Von der Bestellung eines Verfahrensbeistands kann nicht deshalb abgesehen werden, weil das (erst 4 Jahre alte) Kind den umgangsberechtigten Vater nicht kennt und noch keinen Kontakt mit ihm hatte; gerade dann ist das Interesse des Kindes von einem (auch von den Vorstellungen der Mutter) unabhängigen Verfahrensbeistand in das Verfahren einzubringen (vgl Prütting/Helms/Hammer (5. Aufl) § 158 aF Rz 21; aA Kobl FamRZ 16, 1093; FAKomm-FamR/Ziegler § 158 aF Rz 19).

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