Rn 12

Das Gesetz legt den Inhalt eines Erörterungsgesprächs insoweit fest, als mit den Beteiligten besprochen werden soll, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insb durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme solcher Hilfen haben kann. Die Ausgestaltung im Einzelnen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Prütting/Helms/Hammer § 157 Rz 23). Um eine sinnvolle Auswahl der in Betracht kommenden Hilfen treffen zu können, muss der Sachverhalt so weit als möglich aufgeklärt werden. Als mögliche Hilfen kommen insb die in §§ 27 ff SGB VIII im Einzelnen aufgezählten Maßnahmen in Betracht. Darüber kann aber auch die Inanspruchnahme der insb in §§ 16, 18 I SGB VIII genannten Beratungsangebote in Betracht kommen (Sternal/Schäder § 157 Rz 12). Neben der Auswahl der erforderlichen Maßnahmen tritt insb die Warnfunktion (BTDrs 16/6815, 17 zu § 50 f FGG aF) in den Vordergrund. Denn Eltern sind schnell bereit, unter dem Druck eines Termins ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer Beratung oder Akzeptanz einer für erforderlich gehaltenen sozialpädagogischen Familienhilfe zu erklären, ohne die Folgen der Nichtbeachtung richtig einschätzen zu können.

 

Rn 13

Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken; die Eltern können über die vAw zu treffenden sorgerechtlichen Maßnahmen nicht disponieren (vgl zB Haußleiter/Eickelmann § 157 Rz 15).

 

Rn 14

Über den Termin hat das Gericht nach § 28 IV einen Vermerk zu fertigen, in den die wesentlichen Vorgänge des Termins aufzunehmen sind.

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