Rn 2

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers bildet die Erörterung der Kindeswohlgefährdung einen eigenen Verfahrensabschnitt, der neben die Pflicht zur persönlichen Anhörung der Eltern nach § 160 I 2 und den frühen Erörterungstermin nach § 155 II tritt. Das Gericht hat die Möglichkeit, die Erörterung nach § 155 II mit dem Gespräch zur Erörterung über die Kindeswohlgefährdung zu verbinden (BTDrs 16/6308, 237). Das Gespräch zur Erörterung über die Kindeswohlgefährdung ist letztlich ein Termin ›eigener Art‹ iSv § 32. Die Abgrenzung zu einem auch in Verfahren nach § 1666 BGB anzuberaumenden frühen Erörterungstermin nach § 155 II ist nicht ganz klar, da es in Kindesschutzverfahren darum geht, zunächst gemeinsam mit den Eltern einen Weg zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu erarbeiten. Praktisch relevant ist die Unterscheidung zwischen beiden Verfahrensabschnitten aber dann, wenn das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ausnahmsweise von einer Erörterung nach § 157 absieht. Der Termin nach § 155 II ist gleichwohl durchzuführen.

 

Rn 3

Auch die in § 160 I 2 vorgesehene Anhörung der Eltern ist von der Erörterung iSv § 157 zu unterscheiden. Sie dient in erster Linie der nach § 26 gebotenen Sachaufklärung, aber auch der Gewährung rechtlichen Gehörs. Dabei ist die Anhörung der Eltern nur ein Teil der vom Gericht zu leistenden Sachaufklärung und ist damit (auch) Voraussetzung für eine sinnvolle Erörterung, die über eine Anhörung hinausgeht (Frankf FamRZ 12, 571).

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