Rn 1

Kinder sind nicht nur durch den Elternstreit, sondern auch durch das Gerichtsverfahren erheblichen Belastungen ausgesetzt. Sie müssen eine Anhörung durch ihnen fremde Richter (im Beschwerdeverfahren regelmäßig durch den gesamten Senat, vgl BGH FuR 10, 454), den Verfahrensbeistand, die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Ermittlungen des Jugendamts und ggf eines Sachverständigen über sich ergehen lassen. Die Belastungen können fortbestehen, wenn streitig ergangene Entscheidungen später mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden müssen (vgl BTDrs 13/4899, 133). Vor diesem Hintergrund sieht das Gesetz die Verpflichtung des Gerichts zur Förderung einer einvernehmlichen Konfliktlösung durch die Eltern mit dem Ziel einer Streitbeilegung außerhalb des Gerichts vor. Es entspricht damit dem verfassungsrechtlich in Art 6 II 1 GG gewährleisteten Gebot der Elternautonomie, aus dem sich das gesetzgeberische Ziel ableitet, die Eltern zu einer selbstständigen Konfliktbewältigung und -lösung anzuleiten. § 156 ist die das Hinwirken auf Einvernehmen regelnde zentrale Vorschrift, der Vermittlungsauftrag an das Gericht findet sich auch in § 165 I 1.

 

Rn 2

Die gesetzliche Verpflichtung des Gerichts, auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken, war schon in der iRd Kindschaftsrechtsreformgesetzes neu aufgenommenen Vorschrift des § 52 FGG aF enthalten. Die Vorschrift des § 156 übernimmt diese Verpflichtung, wobei Abs 1 S 1 und 2 im Wesentlichen § 52 FGG aF entspricht. Allerdings beschränkt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift nun auf die in Abs 1 genannten Verfahren; wohingegen § 52 FGG aF auf die ›die Person eines Kindes betreffenden Verfahren‹ anwendbar war, § 52 I FGG aF. Die Vorschrift des § 156 wurde aufgrund Art 3 Nr 10 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BGBl I 2012, 1577) in Abs 1 S 3–5 und Abs 3 S 2 mWz 26.7.12 neu gefasst.

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