Rn 12

Nach Abs 1 S 3 kann das Gericht anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über sonstige Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Vorschrift entspricht § 135 S 1. Es besteht keine Möglichkeit, die Eltern zu einer Teilnahme an einer Mediation selbst zu verpflichten (zB Hamm FamRZ 16, 1097); nach der in § 1 I Mediationsgesetz (v 21.7.12, BGBl I 2012, 1577) enthaltenen Legaldefinition ist die Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Die Eltern sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie im Ergebnis des Gesprächs für sich eine Mediation anstreben möchten oder nicht. Allein die Möglichkeit, die Eltern auf die Möglichkeit der Mediation hinzuweisen, gibt dem Gericht noch nicht die Befugnis, das Umgangsrecht von der Durchführung einer Mediation abhängig zu machen, was auch für die Wahrnehmung eines kostenfreien Informationsgesprächs gilt (Brandbg FamRZ 10, 1357).

 

Rn 13

Die Anordnung der Teilnahme an einem Informationsgespräch liegt im freien Ermessen des Gerichts (›kann‹), sollte aber nur in geeigneten Fällen erfolgen. Insoweit kann auf die Kommentierung zu § 135 Bezug genommen werden. Eine Mediation kann insb dann hilfreich sein, wenn den Eltern aufgrund weiterer (oftmals finanzieller) Streitigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Trennung zwar der Blick für eine Lösung ihres Elternstreits verstellt ist, sie aber wenigstens bereit sind, sich zur selbständigen Lösung des Konflikts zusammenzusetzen, gegenseitig zuzuhören und zu akzeptieren, dass eine unparteiliche Stelle den Blick für andere Lösungen als bisher angedacht eröffnen (Sternal/Schäder § 156 Rz 8 mwN).

 

Rn 14

Nehmen die Eltern an einem nicht kostenfreien Informationsgespräch teil, kann aus der Vorschrift ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Kostenersatz nicht abgeleitet werden (Prütting/Helms/Helms (5. Aufl) § 156 Rz 3; Sternal/Schäder § 156 Rz 8 mwN). Hinsichtlich der Gewährung von VKH für eine in Anspruch genommene außergerichtliche Mediation wird auf die Kommentierung zu § 36a Bezug genommen.

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