Rn 7

Invernehmen Gem Abs 1 S 1 soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens einer der genannten Kindschaftssachen auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht, also vor jeder gerichtlichen (Zwischen-)Entscheidung zunächst die Möglichkeiten einer konsensualen Lösung ausschöpfen. Das Gesetz macht keine Vorgaben, wie das Gericht in einem Erörterungstermin auf ein Einwirken hinwirken soll, sondern lässt dem Gericht einen Gestaltungsspielraum; das Gericht ist nicht auf die in den S 2–4 enthaltenen Vorgaben beschränkt. Regelmäßig wird die Anhörung aller Verfahrensbeteiligten und deren Sicht auf den Elternstreit einen Weg zur Beilegung des Konflikts aufzeigen oder aber deutlich machen, dass eine Lösungsmöglichkeit (noch) nicht besteht, sodass zunächst weitere Maßnahmen durch das Gericht ergriffen werden müssen.

 

Rn 8

Das Bemühen um eine einvernehmliche Regelung steht nicht im Ermessen des Gerichts; vielmehr ist das Gericht verpflichtet, dort auf die Beteiligten mit dem Ziel einer einverständlichen Konfliktregelung im Interesse des Kindes einzuwirken, wo eine Einigung nicht ausgeschlossen erscheint Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn § 156 Rz 9).

 

Rn 9

Das Gesetz stellt klar, dass auch das Hinwirken auf Einvernehmen kein Selbstzweck ist, nicht zu einer Einigungspflicht der Beteiligten ausarten darf und demzufolge nicht unbegrenzt besteht. Das folgt bereits aus dem Beschleunigungsgebot nach § 155 I, das im Blick behalten werden muss. Der Forderung nach einvernehmlicher Regelung sind im Einzelfall Grenzen gesetzt. Der Gesetzgeber erkennt an, dass es Fälle gibt, in denen die Situation des Kindes im Elternkonflikt eine gerichtliche Entscheidung zwingend erfordert, weil das zu erzielende Einverständnis der Beteiligten dem Kindeswohl widerspricht, etwa bei häuslicher Gewalt (BTDrs 16/6308, 236; vgl auch Bahrenfuss/Schlemm § 156 Rz 2). Je schwerwiegender die Konflikte und ihre Auswirkungen auf das Kind sind und je mehr Kinderschutzaspekte zu berücksichtigen sind, desto mehr stehen der Schutz des Kindes und die Sachverhaltsaufklärung im Vordergrund (Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 18 mwN).

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