Rn 19

Hat das Gericht nicht innerhalb der Monatsfrist des § 155b II 1 nach Eingang einer Beschleunigungsrüge hierüber entschieden, eröffnet Abs 4 S 1 dem Beteiligten die Möglichkeit, innerhalb von einer Frist von 2 Monaten bei dem Beschwerdegericht eine Beschleunigungsbeschwerde nach Abs 2 einzulegen. Dies ist auch dann möglich, wenn zwar eine förmliche Entscheidung über die (begründete) Rüge getroffen wird, aber gleichwohl keine weiteren Maßnahmen zur Beschleunigung iSv § 155b II 2 getroffen werden. Gem Abs 4 S 2 beginnt die Frist mit Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht.

 

Rn 20

Anders als die Beschwerde nach Abs 2 und auch abweichend von § 64 I ist die ›Untätigkeitsbeschwerde‹ nach Abs 4 S 1 unmittelbar bei dem Beschwerdegericht einzulegen, das die Akten beim Ausgangsgericht anfordern muss. IÜ gelten über die Verweisung in Abs 4 S 3 für das weitere Verfahren die Abs 2 und 3 entsprechend, sodass insoweit keine Besonderheiten bestehen.

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