Rn 30

Gem Abs 3 gilt die Beschleunigungsrüge zugleich als Verzögerungsrüge iSd § 198 III 1 GVG. Durch diese gesetzliche Fiktion soll gewährleistet werden, dass der Beteiligte neben der präventiven Wirkung der Beschleunigungsrüge durch eine einzige Verfahrenshandlung zugleich die Möglichkeit erhält, nachträglich eine Entschädigung geltend zu machen (BTDrs 18/9092, 17). Diese doppelte Wirkung der Beschleunigungsrüge besagt jedoch nichts über den (letztlich) finanziellen Erfolg einer Verzögerungsrüge nach § 198 GVG, da beide Rechtsbehelfe unabhängig nebeneinander stehen. Die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschleunigungsrüge beurteilt sich allein nach § 155b; die Voraussetzungen der Verzögerungsrüge ergeben sich ausschließlich aus § 198 GVG. Weder die Entscheidung über die Beschleunigungsrüge noch die über die Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c) haben Bindungswirkung für die Entscheidung nach § 198 GVG. Zur Höhe der Entschädigung vgl BGH FamRZ 21, 1302.

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