Rn 3

§ 155a ist nach seinem Wortlaut ausdrücklich ausschließlich anwendbar für Anträge auf erstmalige Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern nach § 1626a II BGB; Sorgeanträge nach § 1671 II BGB sind nicht erfasst. Die Vorschrift des § 155a ist nicht anwendbar, wenn nicht miteinander verheiratete Eltern nach Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge und einer späteren Übertragung auf einen Elternteil erneut eine gemeinsame Sorge durch gerichtliche Entscheidung herbeiführen wollen oder wenn nach der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater erstmals die Sorge gemeinsam ausgeübt werden soll. In diesen Fällen ist ein reguläres Sorgeverfahren auf Abänderung der Entscheidung nach § 1696 I 1 BGB durchzuführen, die nach § 166 I durchzuführen sind (vgl MüKoFamFG/Schumann § 155a Rz 5).

 

Rn 4

Ist ein früherer Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge zurückgewiesen worden und wird dieser wiederholt, soll das zweite Verfahren nach einer verbreiteten Ansicht ebenfalls an § 1696 BGB und nicht an § 1626a II BGB auszurichten sein mit der Folge, dass § 155a nicht anzuwenden ist. Dies wird unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BTDrs 13/4899, 109) insb damit begründet, dass jede Änderung an dem generellen Bedürfnis jedes Kindes nach Kontinuität und Stabilität seiner Lebens- und Erziehungsbedingungen gemessen werden soll. Eine einmal erfolgte Zuordnung der elterlichen Sorge soll nicht beliebig wieder aufgerollt werden können (zB jurisPK-BGB/Heilmann § 1696 Rz 16; Staud/Coester § 1696 Rz 55; Grüneberg/Götz § 1696 Rz 2 mwN; Dürbeck ZKJ 13, 330; Frankf FamRZ 14, 1120; KG FamRZ 11,122; Schlesw FamRZ 14, 1374; offengelassen von Brandbg FamRZ 15, 1203; aA zB Oldbg NJW Spezial 19, 70 mwN ›weil die bloße Beibehaltung des früheren Rechtszustands keine Entscheidung iSv § 1696 I BGB ist‹. Vorzugswürdig ist eine differenzierende Auffassung, wonach nach einer Zurückweisung des Antrags als unbegründet § 155a zwar keine Anwendung findet, die Vorschrift aber weiter anzuwenden ist, sofern das Gericht sich nicht inhaltlich mit der Begründetheit des Antrags befasst hat, also bei einer Zurückweisung des Antrags als unzulässig (Prütting/Helms/Hammer § 155a Rz 3). Nach einer vorherigen Zurücknahme des Antrags oder übereinstimmenden Erledigungserklärung findet ebenfalls keine Entscheidung in der Sache statt, sodass ein wiederholender Antrag nicht nach § 1696 I BGB zu entscheiden ist.

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