Rn 15

Die Vorschrift entspricht § 44 S 1 FGG aF. Sind Eltern aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Wahrnehmung ihrer Sorgeaufgabe verhindert, hat das Familiengericht nach § 1693 BGB iRd subsidiären staatlichen Verantwortung für Kinder gem Art 6 II 2 GG die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Gleiches gilt gem § 1802 Abs 2 S 3 iVm § 1867 BGB bei Verhinderung des Vormunds oder wenn ein solcher noch nicht bestellt ist.

 

Rn 15a

Der in § 152 Abs. 4 FamFG a.F. noch enthaltene Hinweis auf Art. 24 III EGBGB für Fälle unbegleiteter ausländischer Minderjähriger, für die ein Pfleger oder Vormund noch nicht bestellt werden konnte, hat sich durch die ebenfalls zum 1.1.2023 geltende Neufassung des Art. 24 EGBGB n.F. erledigt. Danach ist für Maßnahmen im Rahmen eines Fürsorgeverhältnisses (Vormundschaft oder Pflegschaft) auch bei Auslandsbezug deutsches Recht anzuwenden.

 

Rn 16

Art 24 III EGBGB hatte auch zuvor nur noch eine geringe praktische Bedeutung. Für Vormundschaft und Pflegschaft über Minderjährige waren vorrangig das MSA und das KSÜ zu beachten, ggf iVm der – mittlerweile durch die Brüssel IIb-VO ersetzten – Zuständigkeitsregelung der Brüssel IIa-VO. Für den Erwachsenenschutz existiert mit dem ESÜ vom 13.1.00 inzwischen ein an das KSÜ angelehntes Haager Übereinkommen, das für Deutschland zum 1.1.09 in Kraft getreten ist und Art 24 III EGBGB verdrängt (jurisPK-BGB/Wiedemann Art 24 EGBGB, Rz 17; Stuttg JAmt 18, 156).

 

Rn 17

Nach Abs 4 ist für die genannten Maßnahmen ›auch‹ neben dem nach Abs 1 und 2 zuständigen und zuständig bleibenden Gericht dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis nach Fürsorge bekannt wird. Die Zuständigkeit nach Abs 4 bleibt auf vorläufige Maßnahmen beschränkt; und endet mit der Anordnung der vorläufigen Maßnahme und Abgabe an das nach Abs 1 oder 2 zuständige Gericht, das zur Fortführung des Verfahrens verpflichtet ist oder mit Wegfall des Fürsorgebedürfnisses. Da die Beschwerde gem § 64 I 1 (anders als noch in § 21 I FGG aF) ausschließlich bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Beschluss angefochten werden soll, muss sie auch nach einer zwischenzeitlich erfolgten Abgabe des Verfahrens weiter an das nach Abs 4 zuständig gewesene Gericht gerichtet werden, das sie dann an das ihm übergeordnete OLG weiterleitet (MüKoFamFG/Heilmann § 152 Rz 25; aA Sternal/Schäder § 152 Rz 16: ausschließliche Zuständigkeit des dem übernehmenden Gerichts übergeordneten OLG). Bis zur Wirksamkeit einer Entscheidung (§ 40) des eigentlich zuständigen Gerichts gilt die vorläufige Entscheidung des Fürsorgegerichts. Hat das nach Abs 1 oder 2 zuständige Gericht ebenfalls bereits eine wirksame Entscheidung erlassen, von der das Fürsorgegericht keine Kenntnis hatte, kann dessen Entscheidung durch das zuständige Gericht abgeändert werden.

 

Rn 18

Gem Abs 4 S 2 ist das Fürsorgegericht verpflichtet, die angeordneten Maßnahmen dem Gericht mitzuteilen, bei dem eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.

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