Rn 7

Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, hat der ASt gem § 150 II 1 die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen zu tragen; also die gesamten gerichts- und außergerichtlichen Kosten. Die anhängigen Folgesachen werden durch die Abweisung des Scheidungsantrags grds gegenstandslos, § 142 II 1. Die Kostentragungspflicht des ASt tritt auch ein, wenn der nur einseitig gestellte Scheidungsantrag zurückgenommen wird, auch dann werden die Folgesachen gem § 141 grds gegenstandslos. Bei der Kostenfolge des § 150 II 1 soll es auch dann bleiben, wenn sich die Eheleute versöhnt haben, im Scheidungsverfahren aber die Frage streitig war, ob das Trennungsjahr bereits abgelaufen war (Stuttg FamRZ 14, 965). Gleiches gilt, wenn der Scheidungsantrag mit Rücksicht auf ein gemeinsames Kind (16 Jahre alt) zurückgenommen wird (Brandbg FamRZ 16, 490). Erfolgt die Rücknahme des Scheidungsantrags vor Rechtshängigkeit, kommt eine Kostenentscheidung nach § 150 II 1 nicht in Betracht, weil zwischen den Beteiligten ein Verfahrensrechtsverhältnis nicht begründet worden ist (Celle FamRZ 20, 1764).

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