Rn 2

Der erstinstanzliche Scheidungsausspruch wird frühestens rechtskräftig, wenn die Ehegatten unmittelbar nach seiner Verkündung auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichten, § 144. Ein Verzicht auf das Antragsrecht nach § 147 ist nicht erforderlich und kann uU ungewollte Auswirkungen auf andere Folgesachen haben (vgl zur Auslegung eines Rechtsmittelverzichts Naumbg FamRZ 15, 774). Der Verzicht auf das Antragsrecht nach § 147 ist nur bei einem durch das OLG verkündeten Scheidungsausspruch relevant.

 

Rn 3

Wird kein Rechtsmittelverzicht erklärt, wird der erstinstanzliche Scheidungsausspruch rechtskräftig, wenn innerhalb der Rechtsmittelfristen des § 63 und der Anschließungsfristen des § 145 keiner der Ehegatten Beschwerde gegen die Scheidung eingelegt hat und auch nicht eine im Verbundbeschluss enthaltene Folgesachenentscheidung angefochten worden ist. Ist innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 I nur eine Folgesachenentscheidung angefochten worden, so hängt die Rechtskraft der Scheidung davon ab, ob und wann die Fristen des § 145 für die Anschließung verstrichen sind.

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