Rn 2

Die Vorschrift ist anwendbar, soweit eine einheitliche Verbundentscheidung iSv § 142 angefochten wird (Prütting/Helms/Helms § 145 Rz 2; MüKoFamFG/Henjes § 145 Rz 2; Zö/Lorenz § 145 Rz 3); eine solche liegt nicht vor, wenn ausschließlich über den Scheidungsantrag entschieden worden ist, was aber aufgrund des ›Zwangsverbundes‹ mit der Folgesache VA gem § 137 II 2 nur in seltenen Fällen der Fall sein wird. Erfasst sind aber auch Verbundentscheidungen über mehrere abgetrennte Folgesachen, die gem § 137 V 1 ihrerseits einen Verbund bilden (Prütting/Helms/Helms § 145 Rz 2; MüKoFamFG/Henjes § 145 Rz 8; Zö/Lorenz § 145 Rz 3). Ergeht im Verbundverfahren eine Teilentscheidung, durch die eine Ehe vorab geschieden wird und alle Folgesachenentscheidungen der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben, so kann gegen die Scheidung Beschwerde eingelegt werden. Wird die Frist hierfür versäumt, kann der Scheidungsausspruch auch dann nicht mehr durch eine Anschließung angefochten werden, wenn nach Verkündung der Schlussentscheidung der Rest des ursprünglichen Verbundverfahrens in die Beschwerdeinstanz gelangt (Zö/Lorenz § 145 Rz 3; BGH FamRZ 83, 461).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge