Rn 9

Die Vorschrift enthält erstmals eine erleichterte Abtrennungsmöglichkeit der Folgesache VA.

 

Rn 10

Seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags müssen 3 Monate verstrichen sein. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach § 113 I 2 iVm § 261 I ZPO. Gem Abs 4 bleibt bei der Berechnung der Frist der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht (Abs 4 S 1), es sei denn, dass die Voraussetzungen für eine Härtescheidung (§ 1565 II BGB) vorliegen (Abs 4 S 2). Unerheblich ist, dass die Mitwirkungshandlungen erst kurz vor Ablauf der 3 Monate vorgenommen worden sind (Zö/Lorenz § 140 Rz 7). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift müssen sowohl die Scheidungssache als auch andere Folgesachen entscheidungsreif sein (ausdr Prütting/Helms/Helms § 140 Rz 18; MüKoFamFG/Heiter § 140 Rz 47).

 

Rn 11

Eine Abtrennung nach II 2 Nr 4 kommt von vornherein nur in Betracht, wenn beide Ehegatten ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen sind, also bei der Klärung ihres Versicherungsverlaufs so mitgewirkt haben, dass die Versorgungsträger insoweit in der Lage sind, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Mitwirkungspflichten im VA sind in § 220 geregelt. Ob die Ehegatten vollständig mitgewirkt haben, ist ggf durch eine Nachfrage bei dem jeweiligen Träger der Versorgung zu klären; es muss feststehen, dass die Mitwirkungshandlungen vorgenommen wurden (Prütting/Helms/Helms § 140 Rz 19; MüKoFamFG/Heiter § 140 Rz 45; aA Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 140 Rz 19: summarische Prüfung auf Vollständigkeit).

 

Rn 12

Schließlich müssen beide Ehegatten einen Antrag auf Abtrennung der VA-Sache aus dem Verbund gestellt haben. Der Antrag unterliegt gem § 114 IV Nr 4, 6 nicht dem Anwaltszwang, sondern kann gem § 140 Abs 5 zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.

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