Rn 9

Abs 4a S 1 sieht die zwingende und flächendeckende Einführung der elektronischen Akte zum 1.1.26 vor. Bund und Länder müssen dazu nach S 2 die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der Anforderungen für eine Barrierefreiheit schaffen. Dies ist wichtig, da bisherige Systeme sehbehinderten Personen durch Kontrastarmut der Darstellungen, zu kleiner Schrift und ungeeignete Bildschirme die Bearbeitung elektronischer Akten erschwert haben. Die Betriebssysteme müssen daher Programme für Sehbehinderte unterstützen.

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