Rn 8

Nach Abs 4 bestimmen die Regierungen von Bund und Ländern für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden (S 1) und welche organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen maßgebend sind (S 2). Die Ermächtigungen können auf die Landesjustizverwaltungen übertragen werden (S 3). Nach S 4 kann die elektronische Aktenführung auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Dabei sollten alle Rechtszüge einbezogen werden, da anderenfalls Ausdrucke für Rechtsmittelverfahren erstellt werden müssen.

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