Rn 6

Die Beiordnungsentscheidung des Gerichts ist gem Abs 1 S 1 iVm § 78c III 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde (§§ 567 ff ZPO) anfechtbar.

 

Rn 7

Die Beschwer für den Antragsgegner ergibt sich daraus, dass nach § 39 S 1 RVG die Beiordnung unmittelbar Vergütungsansprüche des beigeordneten Anwalts auslöst (Prütting/Helms/Helms § 138 Rz 10; Zö/Lorenz § 138 Rz 4). Der Antragsgegner kann sich sowohl gegen die Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts als auch erst recht gegen die Beiordnung als solche zur Wehr setzen (Zö/Lorenz § 138 Rz 4; Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 138 Rz 11; Schneider FamRB 10, 384, 385). Der beigeordnete Rechtsanwalt ist zwar gem § 48 I Nr 3 BRAO verpflichtet, die Beiordnung zu übernehmen; er kann aber einwenden, dass ein wichtiger Grund iSv § 48 II BRAO vorliege, nicht ihn, sondern einen anderen RA beizuordnen (Zö/Lorenz § 138 Rz 4; Prütting/Helms/Helms § 138 Rz 10; Schneider FamRB 10, 384, 386). Demgegenüber sind weder der Antragsteller (Hamm FamRZ 82, 86; vgl auch Prütting/Helms/Helms § 138 Rz 10; Zö/Lorenz § 138 Rz 4) noch die Staatskasse (Schneider FamRB 10, 384, 386) beschwerdebefugt. Wird die Beiordnung eines Anwalts abgelehnt, ist die Entscheidung nicht angreifbar, da hierdurch kein Verfahrensbeteiligter beschwert ist (Zö/Lorenz § 138 Rz 4; Prütting/Helms/Helms § 138 Rz 10).

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