Rn 16

Im Verbundverfahren kann nicht nur ein Leistungsantrag auf Zahlung von Unterhalt gestellt werden; grds zulässig sind auch Abänderungsverfahren gem §§ 238, 239 (mit Wirkung für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung), (negative) Feststellungsanträge oder vollstreckungsrechtliche Verfahren, soweit nicht das Vollstreckungsgericht zuständig ist (Prütting/Helms/Helms§ 137 Rz 31, 35; MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 78; Zö/Lorenz § 137 Rz 13, 16, jeweils mwN; Brandbg FamRZ 22, 1223). Bei dem Verfahren zur Abänderung von Kindesunterhalt handelt es sich nicht um eine Folgesache, wenn zwischen dem Abänderungsverlangen und der Scheidung kein innerer Zusammenhang besteht (Brandbg FamRZ 22, 1223).

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