Rn 1

Die Vorschrift entspricht weitgehend § 614 ZPO aF und soll es ermöglichen, bestehende Chancen auf Fortsetzung der Ehe zu nutzen, die nach Art 6 I GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht. Mit der Aussetzung soll den Ehegatten ein Zeitfenster geöffnet werden, in dem sie ohne Druck des laufenden Verfahrens ausloten können, ob eine einvernehmliche Beilegung ihres ehelichen Konflikts möglich ist (MüKoFamFG/Heiter § 136 Rz 1; FAKomm-FamR/Roßmann § 136 Rz 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge