Gesetzestext

 

1Gegen Musterfeststellungsurteile findet die Revision statt. 2Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Absatz 2 Nummer 1.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist aus Sicht des Gesetzgebers (BTDrs 19/2741, 26) die Konsequenz daraus, dass die erstinstanzliche Zuständigkeit für Musterfeststellungsverfahren gem § 119 III GVG dem OLG übertragen wurde. Musterfeststellungsverfahren werden als so bedeutend angesehen, dass die Befassung des BGH stets möglich sein soll. Die Vorschrift des § 614 S 1 ersetzt insoweit § 543 I (Waclawik NJW 18, 2921, 2923; BeckOKZPO/Augenhofer Rz 4; aA Toussaint FD-ZVR 18, 408457; Weinland Rz 200 ff, die eine ausdrückliche Zulassung der Revision im Musterfeststellungsurteil für notwendig halten).

B. Revisionsverfahren.

 

Rn 2

Für das Revisionsverfahren gelten §§ 545 ff. Eine angeblich unrichtige Tatsachenfeststellung kann daher auch bei der Revision gegen ein Musterfeststellungsurteil nicht als solche angegriffen werden, allenfalls ihr rechtskonformes Zustandekommen (Waclawik NJW 18, 2921, 2924).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge