Rn 1

Gem § 114 I besteht in allen Ehesachen Anwaltszwang; bereits nach § 630 II 2 ZPO aF konnte aber die Zustimmung zum Scheidungsantrag und der Widerruf zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Diese Regelung ist nun in § 134 I, 1. Alt, Abs 2 enthalten. Gem § 114 IV Nr 3, 6 besteht für den Antragsgegner insoweit kein Anwaltszwang. Darüber hinaus ermöglicht § 134 I, Alt 2 nun auch die Zustimmung des Antragsgegners zu einer Antragsrücknahme des ASt nach § 269 II 1 ZPO. Auch wenn er nicht anwaltlich vertreten ist, kann der Antragsgegner – noch nach Beginn der mündlichen Verhandlung – der Antragsrücknahme zustimmen. Damit wird den Ehegatten eine Möglichkeit gegeben, die mit einer Scheidung verbundenen Verfahrenskosten zu reduzieren (BTDrs 16/6308, 228).

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