Rn 3

Gem I 1 sind die Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder mitzuteilen sowie deren gewöhnlicher Aufenthalt. Diese Angaben sind erforderlich, damit das Gericht das zuständige Jugendamt gem § 17 III SGB VIII korrekt benachrichtigen kann. Die Angabe des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder ermöglicht zudem eine Klärung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 122 Nr 1, 2. IdR wird ggf ausdrücklich erklärt, dass gemeinschaftliche Kinder nicht vorhanden sind; fehlt dieser Hinweis, muss nachgefragt werden.

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