Rn 5

Stirbt ein Ehegatte nach Rechtshängigkeit, aber vor Eintritt der Rechtskraft in der Ehesache, ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung des Verfahrens tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines Ausspruchs hierüber bedarf, und zwar auch noch dann, wenn eine Entscheidung zwar erlassen, aber noch nicht formell rechtskräftig ist (MüKoFamFG/Lugani § 131 Rz 14: ThoPu/Hüßtege § 131 Rz 5; J/H/A/Markwardt § 131 Rz 3).

 

Rn 6

Ein die Erledigung feststellender Beschluss des Gerichts hat dementsprechend ausschließlich deklaratorische Wirkung (BGH FamRZ 11, 31; Saarbr FamRZ 10, 480; MüKoFamFG/Lugani § 131 Rz 14 mwN; ThoPu/Hüßtege § 131 Rz 4 mwN). Sein Erlass erfordert ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis (MüKoFamFG/Lugani § 131 Rz 7), das nach Erlass einer Entscheidung bestehen kann, wenn der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zweifelhaft ist. Der Feststellung, ob ein Ehegatte geschieden oder verwitwet ist, kann erhebliche Bedeutung zukommen, etwa für die Versorgung des überlebenden Ehegatten (vgl. BGH FamRZ 11, 31; mwN; Ddorf FamRZ 05, 386; Zweibr FamRZ 95, 619; Hamm FamRZ 95, 101; Prütting/Helms/Helms § 131 Rz 6; Sternal/Weber § 131 Rz 8; Musielak/Borth/Frank/Borth § 131 Rz 3).

 

Rn 7

Die kraft Gesetzes eintretende Erledigung des Verfahrens in der Ehesache hat zur Folge, dass die Rechtshängigkeit der Ehesache in der Hauptsache rückwirkend entfällt. Deshalb kommt weder eine nachfolgende Rücknahme des Antrags in Betracht noch eine Zurückweisung des Antrags als unzulässig (Frankf FamRZ 15, 1747 m zust Anm Adamus jurisPR-FamR 10/2015 Anm 4; MüKoFamFG/Lugani § 131 Rz 8; ThoPu/Hüßtege § 131 Rz 4; aA J/H/A/Markwardt § 131 Rz 3; Prütting/Helms/Helms § 131 Rz 7; Musielak/Borth/Frank/Borth § 131 Rz 4; FAKomm-FamR/Roßmann § 131 Rz 9). Denn es fehlt an der für eine Antragsrücknahme erforderlichen Rechtshängigkeit der Hauptsache (BGH NJW 67, 564; Bambg FamRZ 97, 1225; vgl auch § 269 ZPO Rn 4). Eine Sachentscheidung ist ebenso wenig möglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge