Rn 4

Möglich ab Rechtshängigkeit (Abs 3 S 3) bis zur Rechtskraft. Nur eine wirksam erhobene Klage kann mit Kostenentscheidung zurückgenommen werden (Karlsr MDR 97, 689), weil anderenfalls noch kein Prozessrechtsverhältnis zustande gekommen ist (Hamm NJW-RR 94, 63 [OLG Hamm 02.12.1992 - 8 W 62/92]), auch nicht bei Verzicht des Bekl auf Zustellung (Nürnbg OLGR 99, 263). Nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache ist Klagerücknahme ausgeschlossen (Bambg NJW-RR 97, 1365 [OLG Bamberg 12.11.1996 - 2 WF 76/96]).

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