Rn 11

Nach Abs 4 S 1 können Rechtsanwälten, Notaren oder Behörden die Akten zur Einsichtnahme in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen werden. Falls die Akten entbehrlich sind, ist das der Regelfall (Begr zu § 13 RegE in BTDrs 16/6308, S 182). Die Übersendung bestimmter Akten ist ausgeschlossen (Registerakten, Nachlassakten, BayObLG FGPrax 95, 72, 73 [BayObLG 04.01.1995 - 1Z BR 167/94]). Das nach Abs 4 S 1 bestehende Ermessen ist insoweit reduziert.

 

Rn 12

Nach Abs 4 S 2 besteht kein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume. Die Anfechtung einer Entscheidung ist insoweit ausgeschlossen (Begr zu § 13 RegE in BTDrs 16/6308, S 182). Wegen der Verlustgefahr sind Originale von Testamenten auch von der Versendung an andere Gerichte zum Zweck der Akteneinsicht ausgeschlossen (Ddorf FGPrax 20, 79f [KG Berlin 17.06.2019 - 19 W 13/19]).

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