Rn 15

§ 1568 BGB enthält eine vAw zu prüfende Einwendung; dies gilt nicht nur für die Kinderschutzklausel, die insb auch bei einverständlicher Scheidung nach § 1566 anwendbar ist, sondern auch für die Ehegattenschutzklausel (zB Erman/Preisner § 1568 Rz 19). Die Vorschrift des § 127 III beinhaltet einen Ausschluss des Amtsermittlungsgrundsatzes. Gem § 127 III kann das Gericht im Verfahren auf Scheidung der Ehe außergewöhnliche Umstände nach § 1568 BGB nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind. Nach allg Ansicht ist entgegen des Gesetzeswortlauts die ›Kinderschutzklausel‹ des § 1568 Alt 1 BGB nicht von § 127 III erfasst (Prütting/Helms/Helms § 127 Rz 5; MüKoFamFG/Lugani § 127 Rz 23; Sternal/Weber § 127 Rz 6; Musielak/Borth/Frank/Borth § 127 Rz 10; J/H/A/Markwardt § 127 Rz 11). Ob die Ehe aus Gründen des Kindeswohls aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht demzufolge vAw zu ermitteln. Der die Scheidung ablehnende Antragsgegner muss die seiner Meinung nach gegen den Scheidungsausspruch sprechenden außergewöhnlichen Umstände iSv § 1568 Alt 2 BGB demgegenüber substanziiert dartun (PWW/Weinreich § 1568 Rz 6–12). Der die Scheidung ablehnende Ehegatte wird anwaltlich vertreten sein (vgl 114 Abs 4 Nr 3 FamFG); gleichwohl wird ein gerichtlicher Hinweis nach § 113 Abs 1 S 2 FamFG iVm § 139 ZPO über die Härteklausel und den insofern notwendigen substanziierten Vortrag uU erforderlich sein.

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