Rn 1

Der allgemeine Teil des FamFG regelt in § 3, dass ein örtlich oder sachlich unzuständiges Gericht die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen hat. Gem § 4 kann ein Gericht die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben. Diese Vorschriften sind gem § 113 I 1 in Ehesachen und Familienstreitsachen nicht anwendbar. Stattdessen gilt gem § 113 I 2 grds § 281 ZPO über die Verweisung bei Unzuständigkeit. Die Vorschrift des § 123 enthält eine von § 281 I ZPO abweichende Regelung für Ehesachen und ordnet zugleich ausdrücklich an, dass § 281 II, III 1 ZPO entsprechend gelten.

 

Rn 2

Die Vorschrift des § 123 soll die Zusammenführung sämtlicher gleichzeitig bei einem deutschen Gericht im ersten Rechtszug anhängiger Ehesachen (iSv § 121) erreichen, die dieselbe Ehe betreffen (BTDrs 16/6308, 227). In der ZPO war eine entsprechende Vorschrift nicht enthalten. Die Abgabe hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Ehesachen denselben Streitgegenstand haben oder nicht. Ist eine Ehesache bei einem inländischen Familiengericht und eine andere in einem anderen Mitgliedstaat der EU anhängig, beurteilt sich die doppelte Rechtshängigkeit nach Art 19 I iVm Art 16 EuEheVO. Danach hat das später angerufene Gericht das Verfahren so lange auszusetzen, bis die Zuständigkeit des früher angerufenen Gerichts geklärt ist. Soweit die EuEheVO nicht anwendbar ist, gilt § 113 I 2 iVm § 261 III Nr 1 ZPO entsprechend, wobei die frühere Rechtshängigkeit bei einem ausländischen Gericht nur entgegensteht, wenn die ausländische Entscheidung voraussichtlich nach § 109 FamFG anerkennungsfähig ist, was inzident zu prüfen ist (Prütting/Helms/Hau vor § 98 Rz 48 ff; ThoPu/Hüßtege § 123 Rz 1 mwN).

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