Rn 17

Der fünfte Rang knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt des ASt an. Stellen beide Ehegatten einen Antrag, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig (ausdr J/H/A/Markwardt § 122 Rz 11). Zur Zuständigkeit nach Nr 4, 5 in den Fällen der Antragstellung durch eine Verwaltungsbehörde oder eines Dritten (in den Fällen des § 1306) in einem Eheaufhebungsverfahren gem § 1316 I Nr 1 vgl MüKoFamFG/Lugani § 122 Rz 36f).

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