Rn 7

Liegen die Voraussetzungen (s.o. Rn 4 f) vor, ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken. Ermessen besteht also nicht hinsichtlich des Ob, sondern nur in Bezug auf das Wie. Es kommt zB eine Einstellung gg Sicherheitsleistung oder auch eine Beschränkung der Höhe nach in Betracht (Keidel/Weber Rz 17). Entscheidungen nach II sind – entspr § 707 II 2 ZPO – nicht anfechtbar (Keidel/Weber Rz 18b). Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei u gehört gem § 19 I 2 Nr 11 RVG zum Rechtszug iSv § 15 I, II RVG.

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