Rn 8

II erklärt § 516 III ZPO hinsichtlich der Wirkungen der Beschwerderücknahme (s § 516 ZPO Rn 8 ff) für anwendbar. Die Voraussetzungen einer Beschwerderücknahme richten sich demggü mangels Verweis auf § 516 I, II ZPO in § 117 nach § 67 IV (s § 67 Rn 4). Gleiches gilt die Rücknahme einer Anschlussbeschwerde.

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