I. Umfang.

 

Rn 6

Die Vollmacht ermächtigt zu allen Verfahrenshandlungen einschließlich der Wiederaufnahme (§ 48), Gehörsrüge (§ 44), Zwangsvollstreckung, Bestellung eines Vertreters, Abschluss eines Vergleichs oder Rücknahme des Antrags. Der Umfang der Vollmacht kann entspr § 83 ZPO für Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis beschränkt werden.

 

Rn 7

Nach § 84 S 1 ZPO können mehrere Bevollmächtigte die Beteiligten einzeln oder gemeinschaftlich vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht steht dem nicht entgegen (§ 84 S 2 ZPO). Die Vollmacht wird durch den Tod des Bevollmächtigten oder Verlust seiner Prozessfähigkeit nicht tangiert (§ 86 ZPO).

II. Wirkung der Vollmacht.

 

Rn 8

Entsprechend § 85 Abs 1 S 1 ZPO wirken die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Verfahrenshandlungen für und gegen den Vertretenen. Das Verschulden eines Bevollmächtigten steht dem des Vertretenen gleich (§ 85 Abs 2 ZPO).

III. Erlöschen der Vollmacht.

 

Rn 9

Die Vollmacht erlischt dem Gegner gegenüber erst auf Anzeige (§ 87 Abs 1 ZPO). Eine Kündigung im Innenverhältnis ist für das Erlöschen der Vollmacht ohne Bedeutung; der Bevollmächtigte darf bei Kündigung der Vollmacht so lange handeln, bis in anderer Weise für die Wahrung seiner Rechte gesorgt ist (§ 87 Abs 2 ZPO). Vollmachtlose Vertreter können einstweilen zugelassen werden (§ 89 ZPO).

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