Gesetzestext

 

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,

1. Deutscher ist oder
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 100 regelt mangels vorrangiger internationaler Rechtsakte stets die internationale Zuständigkeit in Abstammungssachen iSd § 169. Eine Annexzuständigkeit für verbundene Unterhaltssachen kann sich aus Art 3 lit d EuUntVO ergeben (vgl AG Leverkusen FamRZ 07, 2087 m Anm Henrich).

B. Zuständigkeitsregeln.

 

Rn 2

Entspr § 640a II 1 ZPO aF bietet § 100 zahlreiche alternative Anknüpfungen zur weitreichenden Begründung der internationalen Zuständigkeit. Als Anknüpfungspersonen stehen gleichrangig das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der die Beiwohnung bei der Mutter während der Empfängniszeit an Eides statt versichert, zur Verfügung. Vater u Mutter sind dabei sowohl die Personen, denen diese Position nach dem anwendbaren Recht zukommt als auch die Personen, deren rechtliche Vater- oder Mutterschaft festgestellt werden soll (zB Putativvater, Frankf NZFam 20, 181; ausf MüKoFamFG/Rauscher Rz 9 ff). Bei wenigstens einer dieser Personen muss eine der zwei Anknüpfungsalternativen verwirklicht sein. Für die Heimatzuständigkeit der Nr 1 ist die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 98 Rn 6) maßgeblich. Die Aufenthaltszuständigkeit der Nr 2 wird durch den gewöhnl Aufenthalt in Deutschland (§ 98 Rn 7) begründet. Neben diese abschließende Regelung kann nur in Ausnahmefällen eine Notzuständigkeit entspr § 99 I Nr 3 treten (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 4).

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