Rn 3

Die Übergangsregelung in Abs 2 S 1 hat im Laufe der Zeit ihre praktische Bedeutung weitgehend verloren. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verfahrensökonomie (BTDrs 13/5274, 71) sah der Gesetzgeber vor, dass für Schiedsverfahren, die vor dem 1.1.98 begonnen hatten und bis dahin noch nicht beendet waren, das alte Recht fortgelten sollte. Eine Ausnahme wurde nur insoweit gemacht, dass ab dem 1.1.98 Schiedsverfahren nicht mehr durch einen schiedsrichterlichen Vergleich beendet werden können. An die Stelle des Schiedsvergleichs tritt nach dem neuen Schiedsverfahrensrecht der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, der zum Vorteil der Parteien über das New Yorker Übereinkommen von 1958 international vollstreckbar ist. Selbstverständlich wurde den Parteien freigestellt, insgesamt die Anwendbarkeit des neuen Schiedsverfahrensrechts zu vereinbaren (Abs 2 S 2).

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