Rn 1

§ 33 enthält Überleitungsvorschriften zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.97, das am 1.1.98 in Kraft getreten ist (BGBl I 97, 3224; SchiedsVfG). Die Norm regelt, in welchem Umfang das zuvor geltende Schiedsverfahrensrecht weiterhin Anwendung findet. Die Überleitungsvorschriften waren zunächst in Art 4 § 1 SchiedsVfG enthalten. Mit Gesetz vom 19.4.06 (1. G über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl I 06, 866) wurden die Überleitungsvorschriften in die EGZPO überführt.

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