Gesetzestext

 

(1) Die Zivilprozessordnung findet auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.

(2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann dieselbe ein abweichendes Verfahren gestatten.

 

Rn 1

Abs 1 bestimmt den Geltungsbereich der ZPO. Sie findet auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, für die der ordentliche Rechtsweg nach § 13 GVG eröffnet ist. Zum Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit s. § 13 GVG Rn 13. Landesrechtliche Vorschriften sind iRd engen Ausnahmen der §§ 3 II, 15 zulässig.

 

Rn 2

Überträgt der Landesgesetzgeber bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, den ordentlichen Gerichten, kann er das Verfahren abw von der ZPO regeln (Abs 2). Als Sondergerichte sind Schifffahrtsgerichte zugelassen (§ 14 GVG). Subsidiär gilt auch in diesem Fall die ZPO.

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