Rn 4

Vom Anwendungsbereich erfasst sind ferner bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten (Nr 2). Eine konsensuale Streitbeilegung iRe Schlichtungsverfahrens ist hier besser geeignet als ein gerichtliches Verfahren, die nachbarlichen Sozialbeziehungen wiederherzustellen. Ansprüche nach § 906 BGB und nach landesgesetzlichen Vorschriften iSd Art 124 EGBGB sind nur dann vom Anwendungsbereich umfasst, wenn ihnen nicht Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb zugrunde liegen (vgl BGH NJW 05, 501, 503 [BGH 01.12.2004 - XII ZR 3/03]). In diesen Fällen fehlt es regelmäßig an einer persönlich geprägten nachbarschaftlichen Beziehung, so dass die Rechtfertigung für ein obligatorisches Güteverfahren entfällt. Überdies sind häufig Sachverständigengutachten einzuholen und schwierige Rechtsfragen zu klären (BTDrs 14/980, 6). Auf den Streitwert kommt es bei Nr 2 nicht an. Erfasst sind nicht nur nachbarrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus § 910 BGB, sondern auch alle vermögensrechtlichen Schadensersatzansprüche, insb Zahlungsansprüche (BGH NJW-RR 17, 443, 444), soweit sie in § 910 BGB ihre Grundlage haben (BVerfG Beschl v 25.2.09 – BvR 3598/08, Rz 14 – juris; Frankf aM NJOZ 08, 1996, 1998; zum Umfang des ersatzfähigen Schadens vgl auch AG Nürnberg MDR 02, 1189 [AG Nürnberg 09.04.2002 - 14 C 8577/01]). Auch Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB und Ansprüche aus unerlaubter Handlung fallen unter diese Norm, wenn sie mit einer nachbarrechtlichen Streitigkeit in engem Zusammenhang stehen (Köln Beschl v 18.1.06 – 2 U 113/05, Rz 4 – juris; LG Bückeburg Urt v 7.11.12 – 1 S 40/12, Rz 15 – juris).

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